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OLG Hamm, 15.12.2008 - 6 U 18/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzansprüche gegen den Grundstücksveräußerer wegen Verletzungen durch einstürzenden Torbogen; Geltendmachung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung erstmalig in der Berrufungsinstanz
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 25.11.2004 - 4 O 481/03
- OLG Hamm, 15.12.2008 - 6 U 18/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.05.1985 - VI ZR 201/83
Geltung des Vertrauensgrundsatzes beim Einfahren in eine Straßenkreuzung; …
Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2008 - 6 U 18/05
Denn zum einen handelt es sich, selbst wenn die Fahrtkosten von den Eltern aufgewandt worden sind, nicht um einen Schadensersatzanspruch der Eltern, sondern um einen solchen des Klägers, da sie den Heilungskosten zuzurechnen sind, die der Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen hat (vgl. BGH NJW 85, 2757; 89, 766). - BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88
Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes
Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2008 - 6 U 18/05
Denn zum einen handelt es sich, selbst wenn die Fahrtkosten von den Eltern aufgewandt worden sind, nicht um einen Schadensersatzanspruch der Eltern, sondern um einen solchen des Klägers, da sie den Heilungskosten zuzurechnen sind, die der Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen hat (vgl. BGH NJW 85, 2757; 89, 766). - BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08
Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz …
Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2008 - 6 U 18/05
In seiner Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 23.06.2008 (NJW 2008, 3434) hat der BGH die sich mit der auch in der Rechtsprechung streitigen (vgl. die Nachweise bei Schenkel, MDR 05, 726) Frage der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede in zweiter Instanz befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen ist, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind.